http://beratung.pecudis.de- Der Hühnerführerschein



hühnerführerschein

Woher stammen Hühner überhaupt - und woher bekommt man welche? Welche Hühnerrassen gibt es und welche Rassen sind für kleine Freilandhaltungen geeignet? Wie sollen Stall und Auslauf angelegt werden und welche Vorschriften sind dabei einzuhalten? Was bedeutet "dem Bedarf entsprechende" Fütterung (Tierschutzgesetz) und wie läßt sie sich realisieren? Warum gakeln Haushühner, Wildhühner aber nicht? Welche Impfungen sind in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, welche sind empfehlenswert? Hühner selber vermehren - welche Vorteile hat die Linienzucht? Warum muß jeder Hühnerhalter ein Bestandsbuch führen? Gibt es Ausnahmen für Hobbyhalter?

Diese und andere Fragen zum Thema Huhn sollen in kleiner Gruppe so detailliert wie möglich erarbeitet und beantwortet werden, wobei der Schwerpunkt nicht auf der professionellen sondern der kleinen privaten Hühnerhaltung oder kleiner Direktvermarktung liegt.

Der Kurs erfüllt die Kriterien eines Fachgespräches nach Absatz 1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (BAnz. Nr. 36a vom Februar 2000)

Das nächste Tages-Seminar Hühnerhaltung (max 10 Teilnehmer) findet im
Juni statt (genauer Termin steht noch nicht fest),
Veranstaltungsort wird wieder 29439 Seerau in der Lucie sein. 

Inhalte / Für nähere Infos bitte HIER klicken
  allgemeine Fragen und Termine auch unter info(at)beratung.pecudis.de 



Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Vom 9. Februar 2000

Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1

Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)
1.1
Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) angenommen hat.    (.....)
1.3

Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z.B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).




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